4 3.5 Es liegt kein Ausstandsgrund vor. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Gesuchsgegnerin verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer integral anschliesst (siehe vorne E. 3.4). Nach objektiven Gesichtspunkten ist keine der bisher erfolgten Verfahrenshandlungen geeignet, den Anschein von Befangenheit bei der Gesuchsgegnerin zu erwecken. Der «fair-trial»- Grundsatz ist eindeutig nicht verletzt, auch nicht mit Blick auf die geplant gewesene Durchführung eines Covid-19-Tests (siehe dazu insb. pag. 1328 ff.).