59 Abs. 3 StPO führe die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über den Ausstand weiter aus. Die Beschwerdekammer des Obergerichts habe in andern Verfahren schon mehrfach darauf hingewiesen, dass bei offensichtlich unbegründeten Ausstandsgesuchen die Verhandlung aus prozessökonomischen Gründen trotzdem durchzuführen sei und die Akten erst anschliessend zum Entscheid an die Beschwerdekammer zu schicken seien. Sollte das Ausstandsgesuch wider Erwarten gutgeheissen werden, könne gemäss Art. 60 StPO die Aufhebung der bisher durchgeführten Amtshandlungen beantragt werden.