Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO habe eine Partei ein Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis habe. Schon aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch abweisen werde. Zudem sei die Tatsache, dass eine Partei gegen die zuständige Richterin eine Strafanzeige erhoben habe, kein Ausstandsgrund, was in andern Fällen schon mehrfach bestätigt worden sei. Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO führe die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über den Ausstand weiter aus.