a oder f StPO dar. Weder habe die Gesuchsgegnerin ein persönliches Interesse in der Sache noch bestehe mit einer Partei oder einem Rechtsbeistand eine Freundschaft oder Feindschaft. Rechtsanwalt B.________ kenne sie weder besser noch persönlicher als alle anderen Bieler Anwälte. Sie wisse nicht, wieso der Gesuchsteller immer behaupte, es bestünde eine besondere Freundschaft. So sei denn auch in einem früheren Verfahren ein Ausstandsgesuch bereits abgewiesen worden. Weiter seien die vom Gesuchsteller in seiner Eingabe vorgebrachten Gründe diesem schon seit langer Zeit bekannt. Gemäss Art.