3.3 In der Eingabe vom 21. November 2020 an das Regionalgericht beklagt sich der Gesuchsteller ferner darüber, dass A.________ nicht an der Verhandlung vom 19. November 2020 teilnahm. 3.4 Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 19. November 2020 führte die Gesuchsgegnerin betreffend das Ausstandsgesuch aus, dass sie sich in keiner Weise als befangen erachte (vgl. hierzu und zum Folgenden S. 5 des FV-Protokolls vom 19. November 2020). Die vorgebrachten Gründe stellten keinen Grund für einen Ausstand gemäss Art. 56 Bst. a oder f StPO