Sodann verfügte sie, dass die Verhandlung abgebrochen werde, dass die Akten zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs der Beschwerdekammer in Strafsachen zugestellt und weitere Verfügungen später erfolgen würden. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. November 2020 wurde ein Ausstandsverfahren eröffnet und festgelegt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Der Gesuchsteller holte diese Verfügung erst am 8. Dezember 2020 bei der Post ab; es gilt indes die Zustellfiktion (Abholungseinladung: 27. November 2020 /