Am Vortag liess der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin einreichen. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung wurde dieses Ausstandsgesuch behandelt und die Gesuchsgegnerin stellte fest, dass sie sich nicht als befangen erachte und führte die Verhandlung bis zum Abschluss der Befragung des Gesuchstellers durch. Sodann verfügte sie, dass die Verhandlung abgebrochen werde, dass die Akten zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs der Beschwerdekammer in Strafsachen zugestellt und weitere Verfügungen später erfolgen würden.