Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 500 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Gerichtspräsidentin C.________ Gesuchsgegnerin D.________ Zivilkläger/Gesuchsteller Gegenstand Ausstand Erwägungen: 1. Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren hängig (u.a.) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2). D.________ (nachfolgend: Ge- suchsteller) ist in diesem Verfahren Privatkläger, Gerichtspräsidentin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) amtet als Verfahrensleiterin. Am 19. November 2020 fand eine Fortsetzungsverhandlung vor dem Regionalgericht statt. Am Vortag liess der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin einrei- chen. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung wurde dieses Ausstandsgesuch be- handelt und die Gesuchsgegnerin stellte fest, dass sie sich nicht als befangen er- achte und führte die Verhandlung bis zum Abschluss der Befragung des Gesuch- stellers durch. Sodann verfügte sie, dass die Verhandlung abgebrochen werde, dass die Akten zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs der Beschwerdekammer in Strafsachen zugestellt und weitere Verfügungen später erfolgen würden. Mit ver- fahrensleitender Verfügung vom 26. November 2020 wurde ein Ausstandsverfah- ren eröffnet und festgelegt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwech- sels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzu- reichen seien. Der Gesuchsteller holte diese Verfügung erst am 8. Dezember 2020 bei der Post ab; es gilt indes die Zustellfiktion (Abholungseinladung: 27. November 2020 / Frist Abholung: 4. Dezember 2020 / Zustellfiktion trotz Abholfristverlänge- rung: 4. Dezember 2020). Innert 10 Tagen ab Datum gemäss Zustellfiktion reichte der Gesuchsteller keine abschliessenden Bemerkungen ein. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Ausstands- gesuch ist einzutreten, wobei mit Blick auf Nachstehendes offenbleiben kann, ob es tatsächlich rechtzeitig eingereicht worden war. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sach- fremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteilig- ten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden 2 der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, ins- besondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. 3.2 Der Gesuchsteller machte in seiner Eingabe vom 18. November 2020 geltend was folgt: Morgen soll unter PEN 2018 1130 eine Strafverhandlung mit Ihnen als Vorsitzende stattfinden. Ich er- achte sie als befangen und mir gegenüber eine tiefe Feindschaft zu hegen, was ich im folgenden be- gründen werde. Gleichzeitig ist ihr Verhältnis zur Gegenpartei, namentlich den Herren B.________ und A.________ ein sehr freundschaftliches, das schon bis zur offenen Begünstigung im Amt geht. Mit Ihnen als Vorsitzenden sind meine Grundrechte nicht gewahrt, da ich mit Sicherheit kein faires Verfahren von ihnen erwarten kann. ich lehne Sie deshalb ab und teile ihnen hier mit, dass ich an Montag dem 16. November 2020 eine Strafanzeige bei der hiesigen Staatsanwaltschaft gemacht ha- be. Begründung 1) Nichtsanktionierung schwerster Verfehlungen von Herrn B.________ anlässlich eines frühe- ren Verfahrens. Sie dürften nicht vergessen haben, dass mich Herr B.________ eines früheren Ver- fahrens einen Gefährder und einen Terroristen nannte, was er auch der Polizei gemeldet haben soll. Sie nahmen diese ungeheuerlichen Äusserungen von Herrn B.________ zur Kenntnis, ohne ihn zu rügen, geschweige denn zu sanktionieren. Anlässlich der selben Verhandlung stiess mir Herr B.________ nach einer Verhandlungspause die schallisolierte Türe des Gerichtssaals ins Gesicht. Und wollte mich nicht wieder in den Saal zur Verhandlung lassen. Auch dieses ungeheuerliche und rüpelhafte Verhalten sanktionierten sie nicht. 2) Herr A.________ beging einen Einbruch in das Geschäft meiner Mutter. Seinen und den Aussagen von Herrn B.________ zufolge, beging Herr A.________ diesen Einbruch nach Absprache mit Herrn B.________. Der Prozess zu diesem Einbruch fand auch unter ihrem Vorsitz statt, so wie al- le mich und die Herren B.________/A.________ betreffenden Verfahren. Auch hier demonstrierten Sie den Herren B.________ und A.________ gegenüber eine extreme Freundschaft und begünstig- ten diese, indem Sie sie freisprachen, was eine Ungeheuerlichkeit darstellt. Jedes Kind weiss, dass ein Vermieter niemals die Wohnung oder das Geschäft seines Mieters ungefragt und mit Gewalt be- treten darf, es sei denn, es handle sich um einen Notfall – was hier nicht der Fall war. 3) Für die morgige Verhandlung […] ordneten Sie eine amtliche Corona-Untersuchung durch den Gefängnisarzt […] an. Obwohl an dieser Verhandlung mehrere Personen teilnehmen werden, ordneten Sie diesen Corona-PCR-Test nur bei mir und meiner Mutter an. Dabei sind sowohl ich als auch meine Mutter Hochrisiko-Patienten, meine Mutter durch ihr hohes Alter und ihre Erkrankung und ich durch diverse schwere chronische Erkrankungen. Sie hätten also in erster Linie uns schützen sol- len vor der Ansteckung durch die anderen und nicht umgekehrt, was Ihnen auch mein Hausarzt in ei- nem bereits eingereichten ärztlichen Attest zu erklären versuchte. Und obwohl ich Ihnen zweimal da- zu einen Brief schickte, scheinen Sie keine Einsicht zu haben und diskriminieren uns auf lebensge- fährliche Weise. Das Risiko meiner Mutter etwa, an Corona zu erkranken, beträgt das 7000-Fache des Durchschnittsbürgers! Sie weichen nicht von Ihrer parteiischen Sicht ab. 4) Ich habe Sie am Montag bei der hiesigen Staatsanwaltschaft wegen Amtsmissbrauch und Verstoss gegen das Datenschutzgesetz des Kantons Bern angezeigt, also vor zwei Tagen. Sie haben 3 versucht, mittels Ausnützung Ihrer Amtsmacht, meine Hausärztin zu beeindrucken und von ihr ohne meine Erlaubnis höchst sensible, besonders schützenswerte Personendaten zu erschleichen. Sie versuchten dadurch auch, sie zu einer Straftat zu bewegen, nämlich ihre ärztliche Schweigepflicht zu verletzen, was ich von Ihren als höchst verwerflich erachte. Meine Krankheitsdaten gehen nur mich etwas an. Es dürfte klar sein, dass es unmöglich ist, dass eine von mir angezeigte Richterin an einer Verhandlung, an der sie den Vorsitzt inne hat, mir keinen objektiven Prozess garantieren kann. Die Strafbehörden sollten in der Rechtsanwendung unabhängig und alleine dem Recht verpflichtet sein. Dies ist in der Konstellation, dass der Beklagte Initiator einer Strafanzeige gegen den ihn urteilenden Richter ist, nicht mehr gegeben. Eine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters ist bei eigener Verwicklung der Richterin in ein sie betreffendes Strafverfahren nicht mehr gegeben. Die Richterin kann nicht gleichzeitig Hass gegen den Angeklagten hegen und ihn objektive beurteilen. Auch Richter sind nur Menschen. Ich fordere Sie aus den genannten und vielen weiteren Gründen, die Ihnen be- kannt sind, in den Ausstand zu treten. […] 3.3 In der Eingabe vom 21. November 2020 an das Regionalgericht beklagt sich der Gesuchsteller ferner darüber, dass A.________ nicht an der Verhandlung vom 19. November 2020 teilnahm. 3.4 Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 19. November 2020 führte die Ge- suchsgegnerin betreffend das Ausstandsgesuch aus, dass sie sich in keiner Weise als befangen erachte (vgl. hierzu und zum Folgenden S. 5 des FV-Protokolls vom 19. November 2020). Die vorgebrachten Gründe stellten keinen Grund für einen Ausstand gemäss Art. 56 Bst. a oder f StPO dar. Weder habe die Gesuchsgegnerin ein persönliches Interesse in der Sache noch bestehe mit einer Partei oder einem Rechtsbeistand eine Freundschaft oder Feindschaft. Rechtsanwalt B.________ kenne sie weder besser noch persönlicher als alle anderen Bieler Anwälte. Sie wis- se nicht, wieso der Gesuchsteller immer behaupte, es bestünde eine besondere Freundschaft. So sei denn auch in einem früheren Verfahren ein Ausstandsgesuch bereits abgewiesen worden. Weiter seien die vom Gesuchsteller in seiner Eingabe vorgebrachten Gründe diesem schon seit langer Zeit bekannt. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO habe eine Partei ein Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis habe. Schon aus diesem Grund sei davon aus- zugehen, dass die Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch abweisen werde. Zudem sei die Tatsache, dass eine Partei gegen die zuständige Richterin eine Strafanzeige erhoben habe, kein Ausstandsgrund, was in andern Fällen schon mehrfach bestätigt worden sei. Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO führe die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über den Ausstand weiter aus. Die Beschwerde- kammer des Obergerichts habe in andern Verfahren schon mehrfach darauf hin- gewiesen, dass bei offensichtlich unbegründeten Ausstandsgesuchen die Verhand- lung aus prozessökonomischen Gründen trotzdem durchzuführen sei und die Akten erst anschliessend zum Entscheid an die Beschwerdekammer zu schicken seien. Sollte das Ausstandsgesuch wider Erwarten gutgeheissen werden, könne gemäss Art. 60 StPO die Aufhebung der bisher durchgeführten Amtshandlungen beantragt werden. Da ohnehin nur die Einvernahmen der Zeugen und der anwesenden Par- teien durchgeführt würden, und die Verhandlung danach abgebrochen werde, er- scheine es aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, die heutige Verhandlung trotzdem durchzuführen und die Akten anschliessend zum Entscheid über das Ausstandsgesuch an die Beschwerdekammer des Obergerichts zu schicken. 4 3.5 Es liegt kein Ausstandsgrund vor. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Gesuchsgegnerin verwiesen werden, welchen sich die Be- schwerdekammer integral anschliesst (siehe vorne E. 3.4). Nach objektiven Ge- sichtspunkten ist keine der bisher erfolgten Verfahrenshandlungen geeignet, den Anschein von Befangenheit bei der Gesuchsgegnerin zu erwecken. Der «fair-trial»- Grundsatz ist eindeutig nicht verletzt, auch nicht mit Blick auf die geplant gewesene Durchführung eines Covid-19-Tests (siehe dazu insb. pag. 1328 ff.). Allein der Um- stand, dass die Gesuchsgegnerin schon in anderer Sache mit dem Gesuchsteller beschäftigt war, begründet ebenso keine Befangenheit (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b StPO e contrario). Soweit er sinngemäss vorbringt, sie habe Fehlurteile gegen ihn erlassen, hätte er dagegen Berufung einlegen können (soweit er dies nicht getan hat). Etwaige Verfahrensmängel sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmit- teln zu rügen und stellen für sich grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anzeichen für eine mögliche Befangenheit / mangelnde Objektivität (oder den Anschein danach) der Gesuchsgegnerin. Die Beschwerdekammer vermag auch keine Vorverurteilung – dass sich die Gesuchs- gegnerin also in dieser Sache bereits ein endgültiges Urteil gebildet hätte – und keine persönliche Feindschaft zu erkennen. Die Behauptung, B.________ habe den Gesuchsteller einmal als Gefährder bzw. als Terroristen betitelt, führt klar nicht zum Anschein der Befangenheit bei der Gesuchsgegnerin, selbst wenn dies zutref- fend sollte und die Gesuchsgegnerin darauf nicht reagiert hatte. 3.6 Als besondere, den Anschein der Parteilichkeit begründende persönliche Zunei- gung fällt nicht schon jede persönliche Alltagsbekanntschaft bzw. gesellschaftliche oder persönliche Verbundenheit in Betracht. Auch die Zugehörigkeit zur gleichen politischen Partei genügt für sich allein nicht, Misstrauen in die Unvoreingenom- menheit zu erwecken. Dass die Gesuchsgegnerin und Rechtsanwalt B.________ hin und wieder beruflich miteinander zu tun haben, lässt die Gesuchsgegnerin mangels weiterer objektiver Hinweise somit nicht als befangen erscheinen. Zu kei- nem Ausstandsgrund führt ebenso die vom Gesuchsteller eingereichte Strafanzei- ge: Die Einreichung einer Strafanzeige gegen ein Mitglied der Strafbehörde vermag für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Andernfalls hätte es die Partei in der Hand, einen ihr missliebigen Staatsanwalt oder Richter aus dem Verfahren hinauszudrängen. Eine Ausstandspflicht im Anschluss an eine Strafanzeige kann nur bestehen, wenn in Bezug auf die dem Staatsanwalt bzw. der Richterin vorgeworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgericht 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3; BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 56 StPO). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor (vgl. ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 221 vom 21. Au- gust 2015). 3.7 Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Zivilkläger/Gesuchsteller (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Beschuldigten 1 (per A-Post) - dem Beschuldigten 2 (per A-Post) - der Zivilklägerin E.________ Bern, 22. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6