3 führer aufzuerlegen. Mangels Durchführung eines Schriftenwechsels sind dem Beschuldigten 2 keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Eine Entschädigung ist demnach nicht zuzusprechen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.