Auch insoweit ist die Beschwerde demnach offensichtlich unzulässig, so dass darauf nicht einzutreten ist. Es steht dem Beschwerdeführer frei, zu gegebener Zeit gegen die Ernennung der sachverständigen Person und den Gutachtenauftrag Beschwerde zu erheben (vgl. HEER, a.a.O., N. 38 zu Art. 184 StPO). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, dem Beschwerde-