Pra 2009 Nr. 59; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 184 StPO). Folgerichtig steht den Parteien auch nicht das Recht zu, Beschwerde zu führen, wenn der Antrag auf Einsetzung einer bestimmten sachverständigen Person abgewiesen wird (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 260 vom 3. Oktober 2012). Auch insoweit ist die Beschwerde demnach offensichtlich unzulässig, so dass darauf nicht einzutreten ist.