GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb die Beschwerde gegen die teilweise Abweisung des Beweisantrags um Edition sämtlicher 35 J.________- Minutes von M.________(Unternehmung) (aus den Jahren 2005 bis 2015) bei I.________ vorliegend ausnahmsweise zulässig sein soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Eintretensfrage gar nicht erst auseinander. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, dass ein Beweisverlust drohen würde. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten.