als Gutachterin für die Erstellung eines Aktengutachtens über den Umfang der Aufklärungspflicht zu ernennen, wurde abgewiesen (Ziff. 4). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Akten seien zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).