_, leitende Ärztin Klinische Ethik des L.________(Spital), als Gutachterin zu ernennen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Edition sämtlicher 35 J.________-Minutes von M.________(Unternehmung) (aus den Jahren 2005 bis 2015) bei I.________, soweit beweiserheblich, als gegenstandslos und wies diesen, soweit darüber hinausgehend, ab (Ziff. 3). Der Antrag, Prof. Dr. med. Dipl. Soz. K.________ als Gutachterin für die Erstellung eines Aktengutachtens über den Umfang der Aufklärungspflicht zu ernennen, wurde abgewiesen (Ziff.