Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 4 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ v.d. Fürsprecher E.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer F.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, evtl. Vergehen gegen das Heilmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 20. Dezember 2019 (BA 18 466) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (Beschuldigte 1) und B.________ (Beschuldigter 2) wegen schwerer Körperverletzung, evtl. Vergehen gegen das Heilmittelgesetz. Der Beschuldigte 2 soll im Umgang mit oder durch In- verkehrbringen von nicht anforderungsgemässen Medizinalprodukten (H.________) Sorgfaltspflichten verletzt haben, indem solche Implantate im G.________-Spital zwischen 2010 und 2014 u.a. mehreren Patienten eingesetzt wurden. Mit Verfügung vom 27. August 2019 teilte die Staatsanwaltschaft den Par- teien mit, welche Beweise von Amtes wegen erhoben würden. Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, innert Frist Beweisanträge zu stellen. Zudem wurde den Par- teien Frist gesetzt, um Vorschläge für eine sachverständige Person im Hinblick auf die Erstellung eines Aktengutachtens über den Umfang der Aufklärungspflicht be- treffend die Verwendung des Implantats H.________ zwischen März 2011 und Au- gust 2013 zu unterbreiten. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 beantragte der Straf- und Zivilkläger 1 D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) u.a., Prof. I.________ sei aufzufordern, die in der Einvernahme vom 4. März 2019 von ihm erwähnten Sitzungsprotokolle des J.________ (sog. J.________-Minutes) der Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen. Zudem sei Prof. Dr. med. Dipl. Soz. K.________, leitende Ärztin Klinische Ethik des L.________(Spital), als Gutachterin zu ernennen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 erklärte die Staatsanwalt- schaft den Antrag auf Edition sämtlicher 35 J.________-Minutes von M.________(Unternehmung) (aus den Jahren 2005 bis 2015) bei I.________, so- weit beweiserheblich, als gegenstandslos und wies diesen, soweit darüber hinaus- gehend, ab (Ziff. 3). Der Antrag, Prof. Dr. med. Dipl. Soz. K.________ als Gutach- terin für die Erstellung eines Aktengutachtens über den Umfang der Aufklärungs- pflicht zu ernennen, wurde abgewiesen (Ziff. 4). Hiergegen erhob der Beschwerde- führer am 3. Januar 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschä- digungsfolge, Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Akten seien zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Be- weisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnah- me aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes 2 Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb die Beschwerde gegen die teil- weise Abweisung des Beweisantrags um Edition sämtlicher 35 J.________- Minutes von M.________(Unternehmung) (aus den Jahren 2005 bis 2015) bei I.________ vorliegend ausnahmsweise zulässig sein soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Eintretensfrage gar nicht erst auseinander. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, dass ein Beweisverlust drohen würde. Auf die Be- schwerde ist deshalb insoweit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutre- ten. Der Beweisantrag kann vor dem Sachgericht erneut gestellt werden und es kann erneut begründet werden, weshalb sämtliche 35 J.________-Minutes von M.________(Unternehmung) (aus den Jahren 2005 bis 2015) bei I.________ zu edieren sind. 2.3 Was die Abweisung des Antrags um Ernennung von Prof. Dr. med. Dipl. Soz. K.________ als Gutachterin für die Erstellung eines Aktengutachtens anbelangt, ist vorweg festzuhalten, dass hierbei nicht ein abgewiesener Beweisantrag zur Debat- te steht. Vielmehr geht es einzig um die Frage der sachverständigen Person. Die sachverständige Person ist als solche kein Beweismittel. Beweismittel sind viel- mehr deren gutachterlichen Ausführungen. Es ist dementsprechend obsolet, die Frage der Anwendbarkeit von Art. 394 Bst. b StPO zu prüfen. Stellt eine Partei ei- nen Antrag betreffend die Person des Sachverständigen, so erfordert das verfas- sungsmässige Recht auf rechtliches Gehör, dass dieser Antrag mitberücksichtigt wird. Ein Recht auf Bestellung eines bestimmten Sachverständigen besteht aller- dings nicht (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 186 StPO; HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 22 zu Art. 184 StPO mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_937/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.1 in: Pra 2009 Nr. 59; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 184 StPO). Folgerichtig steht den Parteien auch nicht das Recht zu, Beschwerde zu führen, wenn der Antrag auf Einsetzung einer bestimm- ten sachverständigen Person abgewiesen wird (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 260 vom 3. Oktober 2012). Auch insoweit ist die Be- schwerde demnach offensichtlich unzulässig, so dass darauf nicht einzutreten ist. Es steht dem Beschwerdeführer frei, zu gegebener Zeit gegen die Ernennung der sachverständigen Person und den Gutachtenauftrag Beschwerde zu erheben (vgl. HEER, a.a.O., N. 38 zu Art. 184 StPO). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, dem Beschwerde- 3 führer aufzuerlegen. Mangels Durchführung eines Schriftenwechsels sind dem Be- schuldigten 2 keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Eine Entschä- digung ist demnach nicht zuzusprechen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher E.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin Dr. C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Straf- und Zivilklägerin 2 - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten) Bern, 13. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5