5 Sachrichter vorzunehmende – Prüfung der Einziehung beschlagnahmt worden ist, ist somit nicht zu beanstanden. Verhältnismässigkeitsüberlegungen, die gegen eine Beschlagnahme sprechen würden, sind weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.