Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass nicht vollständig nachvollzogen und belegt werden kann, was genau mit welchem Geld passiert ist. Dass er, der vom Sozialdienst unterstützt wird und rund CHF 80‘000.00 Schulden hat, den Kaufpreis des Laptops (CHF 650.20) – auch wenn es sich dabei nicht um eine Unsumme gehandelt hat – allein mit seinem legalen Verdienst bezahlt haben will, erscheint jedoch weniger wahrscheinlich als die Annahme, dass der Laptop (auch) mit Deliktserlös beglichen worden ist. Wie erwähnt, muss nicht nachgewiesen werden, dass dem so ist. Der Beschlagnahmegrund muss im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft gemacht werden.