Betreffend Erlös aus dem Verkauf seines Computers hat er anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2019 angegeben, dass er diesen nicht ausgegeben, sondern dem zu Hause angeäufneten Bargeldbetrag beigefügt habe (Einvernahme vom 12. Dezember 2019 Z. 206 f.). Der Beschwerdeführer, der in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin einvernommen worden war, hat das Einvernahmeprotokoll im Anschluss an die Einvernahme unterzeichnet, weshalb auf korrekte Wiedergabe der gemachten Aussagen geschlossen werden darf. Hinzu kommt weiter, dass der Beschwerdeführer mit seiner deliktischen Tätigkeit viel Geld «erwirtschaftet» hat.