und Z. 67 f.). Wie Bargeld in dieser Höhe «vergessen» werden kann, ist – zumindest in Kreisen von Durchschnittsbürgern – nicht nachvollziehbar. Demgegenüber ist zwar nicht ungewöhnlich, wenn Details bezüglich eines Laptoperwerbs auf Frage hin nicht sofort abrufbar sind und erst bei genauerem Nachdenken wieder in Erinnerung gerufen werden können. Ungeachtet dessen scheinen die nun erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er den Kaufpreis des Laptops mit legalen Mitteln beglichen habe (einerseits mit dem Erlös aus dem Verkauf seines Computers, andererseits mit Lohn der Stiftung C.________), ebenfalls wenig glaubhaft. Betreffend