So hat er an der Einvernahme vom 22. Oktober 2019 – nachdem er ausdrücklich gefragt worden ist – weitere Geldverstecke verneint und erst auf konkreten Vorhalt hin, wonach anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung weiteres, verstecktes Bargeld (CHF 30‘000.00) habe sichergestellt werden können, eingeräumt, dass es beim Lautsprecher ein Versteck geben würde. Die Beschwerdekammer schliesst sich der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts an, wonach die Erklärung, dass er nicht an dieses – beim Lautsprecher versteckte – Geld gedacht habe, nicht glaubhaft ist (vgl. zum Ganzen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2019 Z. 32 ff., insbesondere Z. 50 ff. und Z. 67 f.)