Insoweit ist ihm jedoch sein bisheriges Aussageverhalten entgegen zu halten. Bereits das Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau hat in seinem Entscheid vom 26. November 2019 zutreffend festgehalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich bezeichnet werden müssen (z.B. betreffend die Dauer/das Ausmass des deliktischen Handelns, die Vorgehensweise und die Komplizen) und sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er jeweils nur das zu-