zum Ganzen: 1B_421/2017 vom 14. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Dementsprechend hat die Beschwerdekammer bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). Es reicht, wenn der Beschlagnahmegrund im Untersuchungsstadium glaubhaft gemacht wird (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 232 vom 25. September 2013 E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Insoweit ist ihm jedoch sein bisheriges Aussageverhalten entgegen zu halten.