6. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen seines Replikrechts einen Auszug seines Ricardo-Kontos ein, welcher den Kauf des Laptops bestätigen dürfte. Fraglich ist somit derzeit einzig, mit welchen Mitteln der Kaufpreis beglichen worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschlagnahme genügt. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: 1B_421/2017 vom 14. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).