Viel wahrscheinlicher sei, dass der Beschwerdeführer den Laptop mit deliktisch erlangtem Geld bezahlt habe. Angesichts der Tatsache, dass ein «Verdacht» auf eine Verbindung zwischen Vermögenswert und Straftat ausreiche bzw. es genüge, dass die Einziehung zumindest «wahrscheinlich» erscheine, sei die Beschlagnahme zu Recht erfolgt bzw. dürfe aufrechterhalten bleiben.