In Anbetracht der beim Beschwerdeführer sichergestellten Bargeldbeträge – über CHF 140‘000.00 deliktischer Herkunft – sei wenig wahrscheinlich, dass der Laptop mit legal erworbenem Bargeldvermögen bezahlt worden sei. Letzteres habe gemäss Ausführungen in der Beschwerde nämlich nur CHF 500.00 betragen (ausmachend die Entlöhnung für seine Teilnahme am Integrationsprojekt der Stiftung C.________). Viel wahrscheinlicher sei, dass der Beschwerdeführer den Laptop mit deliktisch erlangtem Geld bezahlt habe.