Die Generalstaatsanwaltschaft verweist auf den aktuellen Ermittlungsstand, gemäss welchem derzeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich beim fraglichen Laptop um Deliktsgut handle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Gerät legal über das Internet erworben und aus legalen Mitteln bezahlt, würden lediglich unbelegte Behauptungen darstellen. In Anbetracht der beim Beschwerdeführer sichergestellten Bargeldbeträge – über CHF 140‘000.00 deliktischer Herkunft – sei wenig wahrscheinlich, dass der Laptop mit legal erworbenem Bargeldvermögen bezahlt worden sei.