___ gehandelt. Die Staatsanwaltschaft habe nicht dargelegt, dass der Laptop nachweislich an die Stelle des unmittelbar aus der Straftat erlangten Deliktserlöses getreten sei. Eine Einziehung sei daher nicht wahrscheinlich, weshalb auch die Beschlagnahme nicht gerechtfertigt sei. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist auf den aktuellen Ermittlungsstand, gemäss welchem derzeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich beim fraglichen Laptop um Deliktsgut handle.