Pra 2014 Nr. 71]). Daher genügt es, wenn ein blosser Verdacht auf eine Verbindung zwischen Vermögenswerten und Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 263 StPO). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen der Einziehungsbeschlagnahmevoraussetzungen im Sinn von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO und führt aus, dass es sich beim fraglichen Laptop weder um Deliktsgut noch um Deliktssurrogat handle. Er