Sowohl bei der Beschlagnahme zwecks Restitution als auch bei der Beschlagnahme zwecks Einziehung wird vorausgesetzt, dass die betreffenden Vermögenswerte in einem relevanten Zusammenhang zu einer Straftat stehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_185/2007 vom 30. November 2007 E. 9 und 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 5.1). Bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme. Sie bezweckt die Erhaltung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte.