4. Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO ist eine Beschlagnahme nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage und ein hinreichender Tatverdacht bestehen und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er in den vergangenen Jahren bei der Stiftung C.________ diverse Elektronikartikel bzw. Elektronikkomponenten entwendet und auf verschiedenen Online-Plattformen (ricardo.ch, tutti.ch, anibis.ch etc.) an Dritte veräussert bzw. zum Verkauf angeboten haben soll. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. 4.2 Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art.