Galaxy 58+. Dies mit der Begründung, dass die forensische Sicherung von Beweismitteln ab diesen Geräten erfolgt sei und die Geräte somit nicht mehr als Beweismittel benötigt würden. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wies die Staatsanwaltschaft die Begehren ab und beschlagnahmte die nicht bereits vorgängig beschlagnahmten Geräte. Soweit im Beschwerdeverfahren interessierend, d.h. soweit den Laptop ASUS G751J betreffend, hielt sie fest, dass eine Einziehung