ASUS G751J. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 6. Februar 2020 Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe des genannten Laptops. In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2020 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. März 2020 und hielt an seinen Anträgen fest.