-Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 49 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. März 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Diebstahls, evtl. Hehlerei, Betrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 24. Januar 2020 (EO 19 8157) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. Hehlerei, Betrug, evtl. unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowie Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 24. Januar 2020 verweigerte die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer beantragte Herausgabe der anläss- lich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände und verfügte u.a. die Beschlagnahme des Laptops ASUS G751J. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 6. Februar 2020 Be- schwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhe- bung der Beschlagnahme und die Herausgabe des genannten Laptops. In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2020 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. März 2020 und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als mutmasslicher Besitzer durch die verweigerte Herausgabe und Beschlagnahme des Laptops ASUS G751J unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde wegen einer Meldung der Stif- tung C.________ in Gang gesetzt. Der entsprechenden Meldung zufolge sollen mehrere Mitarbeiter für den Beschwerdeführer Geräte und Geräteteile entwendet haben, welche dieser anschliessend auf verschiedenen Online-Plattformen zum Verkauf angeboten hatte. Am 18. September 2019 fand am Wohnort des Be- schwerdeführers eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich welcher etliche Elektro- nikgeräte, Mobiltelefone, Laptops, Tastaturen, Festplatten, Laufwerke sowie grös- sere und kleinere Hardware-Teile sichergestellt werden konnten. Der Beschwerde- führer wurde gleichentags verhaftet und befand sich hiernach bis am 13. Dezember 2019 in Untersuchungshaft. Am 21. Januar 2020 beantragte er die Herausgabe des PCs, des Laptops ASUS G751J und des Mobiltelefons Samsung Galaxy Note 5 sowie die Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe des Mobiltelefons Samsung Galaxy 58+. Dies mit der Begründung, dass die forensische Sicherung von Beweismitteln ab diesen Geräten erfolgt sei und die Geräte somit nicht mehr als Beweismittel benötigt würden. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wies die Staatsanwaltschaft die Begehren ab und beschlagnahmte die nicht bereits vorgän- gig beschlagnahmten Geräte. Soweit im Beschwerdeverfahren interessierend, d.h. soweit den Laptop ASUS G751J betreffend, hielt sie fest, dass eine Einziehung 2 dieses Geräts geprüft werden müsse, da gestützt auf die bisherigen Ermittlungser- gebnisse davon ausgegangen werden müsse, dass es sich hierbei um Deliktsgut oder um ein Deliktsgutsurrogat handle. 4. Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO ist eine Beschlagnahme nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage und ein hinreichender Tatverdacht be- stehen und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er in den vergangenen Jahren bei der Stiftung C.________ diverse Elektronikartikel bzw. Elektronikkomponenten entwendet und auf verschiedenen Online-Plattformen (ricardo.ch, tutti.ch, anibis.ch etc.) an Dritte veräussert bzw. zum Verkauf angeboten haben soll. Der Beschwer- deführer bestreitet dies nicht. 4.2 Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO und – als materiell- rechtliches Pendant dazu – in Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Demnach können Gegenstände und Vermögenswerte einer be- schuldigten Person oder von Drittpersonen u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie den Geschädigten zurückzugeben (Restitution) oder einzuziehen sind. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB werden Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wor- den sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu beloh- nen, eingezogen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands ausgehändigt werden (Vermögenseinziehung). Sowohl bei der Beschlagnahme zwecks Restitution als auch bei der Beschlagnahme zwecks Ein- ziehung wird vorausgesetzt, dass die betreffenden Vermögenswerte in einem rele- vanten Zusammenhang zu einer Straftat stehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_185/2007 vom 30. November 2007 E. 9 und 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 5.1). Bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme. Sie bezweckt die Erhaltung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Sie stellt sozusagen die vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des materiellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Janu- ar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 263 StGB). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Mög- lichkeit der Einziehung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen [Pra 2014 Nr. 71]). Daher genügt es, wenn ein blosser Verdacht auf eine Verbindung zwischen Vermögenswerten und Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 263 StPO). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen der Einziehungsbeschlagnahmevor- aussetzungen im Sinn von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO und führt aus, dass es sich beim fraglichen Laptop weder um Deliktsgut noch um Deliktssurrogat handle. Er 3 habe den Laptop legal über das Internet erworben und dafür ungefähr CHF 500.00 bis CHF 600.00 bezahlt. Nach der Einvernahme vom 22. Oktober 2019 sei ihm in den Sinn gekommen, mit welchen Mitteln er den Kaufpreis beglichen habe. Es ha- be sich dabei um legale Mittel gehandelt. Ein Teil davon sei Verkaufserlös seines alten Computers gewesen, beim anderen Teil habe es sich um Entlöhnung für sei- ne Teilnahme an einem Integrationsprojekt der Stiftung C.________ gehandelt. Die Staatsanwaltschaft habe nicht dargelegt, dass der Laptop nachweislich an die Stel- le des unmittelbar aus der Straftat erlangten Deliktserlöses getreten sei. Eine Ein- ziehung sei daher nicht wahrscheinlich, weshalb auch die Beschlagnahme nicht ge- rechtfertigt sei. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist auf den aktuellen Ermittlungsstand, gemäss welchem derzeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich beim fraglichen Laptop um Deliktsgut handle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Gerät legal über das Internet erworben und aus legalen Mitteln bezahlt, würden lediglich unbelegte Behauptungen darstellen. In Anbetracht der beim Be- schwerdeführer sichergestellten Bargeldbeträge – über CHF 140‘000.00 delikti- scher Herkunft – sei wenig wahrscheinlich, dass der Laptop mit legal erworbenem Bargeldvermögen bezahlt worden sei. Letzteres habe gemäss Ausführungen in der Beschwerde nämlich nur CHF 500.00 betragen (ausmachend die Entlöhnung für seine Teilnahme am Integrationsprojekt der Stiftung C.________). Viel wahrschein- licher sei, dass der Beschwerdeführer den Laptop mit deliktisch erlangtem Geld bezahlt habe. Angesichts der Tatsache, dass ein «Verdacht» auf eine Verbindung zwischen Vermögenswert und Straftat ausreiche bzw. es genüge, dass die Einzie- hung zumindest «wahrscheinlich» erscheine, sei die Beschlagnahme zu Recht er- folgt bzw. dürfe aufrechterhalten bleiben. 6. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen seines Replikrechts einen Auszug sei- nes Ricardo-Kontos ein, welcher den Kauf des Laptops bestätigen dürfte. Fraglich ist somit derzeit einzig, mit welchen Mitteln der Kaufpreis beglichen worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschlagnahme genügt. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: 1B_421/2017 vom 14. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Dementsprechend hat die Beschwerde- kammer bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen absch- liessend zu prüfen (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). Es reicht, wenn der Beschlagnahmegrund im Untersuchungsstadium glaubhaft gemacht wird (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 232 vom 25. September 2013 E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Inso- weit ist ihm jedoch sein bisheriges Aussageverhalten entgegen zu halten. Bereits das Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau hat in seinem Entscheid vom 26. November 2019 zutreffend festgehalten, dass die Aussagen des Be- schwerdeführers als widersprüchlich bezeichnet werden müssen (z.B. betreffend die Dauer/das Ausmass des deliktischen Handelns, die Vorgehensweise und die Komplizen) und sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er jeweils nur das zu- 4 gibt, was ihm ohnehin nachgewiesen werden kann bzw. vorgehalten wird. So hat er an der Einvernahme vom 22. Oktober 2019 – nachdem er ausdrücklich gefragt worden ist – weitere Geldverstecke verneint und erst auf konkreten Vorhalt hin, wonach anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung weiteres, verstecktes Bargeld (CHF 30‘000.00) habe sichergestellt werden können, eingeräumt, dass es beim Lautsprecher ein Versteck geben würde. Die Beschwerdekammer schliesst sich der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts an, wonach die Erklärung, dass er nicht an dieses – beim Lautsprecher versteckte – Geld gedacht habe, nicht glaub- haft ist (vgl. zum Ganzen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2019 Z. 32 ff., insbesondere Z. 50 ff. und Z. 67 f.). Wie Bargeld in dieser Höhe «vergessen» werden kann, ist – zumindest in Kreisen von Durchschnittsbürgern – nicht nachvollziehbar. Demgegenüber ist zwar nicht ungewöhnlich, wenn Details bezüglich eines Laptop- erwerbs auf Frage hin nicht sofort abrufbar sind und erst bei genauerem Nachden- ken wieder in Erinnerung gerufen werden können. Ungeachtet dessen scheinen die nun erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Ausführungen des Be- schwerdeführers, wonach er den Kaufpreis des Laptops mit legalen Mitteln begli- chen habe (einerseits mit dem Erlös aus dem Verkauf seines Computers, anderer- seits mit Lohn der Stiftung C.________), ebenfalls wenig glaubhaft. Betreffend Er- lös aus dem Verkauf seines Computers hat er anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2019 angegeben, dass er diesen nicht ausgegeben, sondern dem zu Hause angeäufneten Bargeldbetrag beigefügt habe (Einvernahme vom 12. De- zember 2019 Z. 206 f.). Der Beschwerdeführer, der in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin einvernommen worden war, hat das Einvernahmeprotokoll im An- schluss an die Einvernahme unterzeichnet, weshalb auf korrekte Wiedergabe der gemachten Aussagen geschlossen werden darf. Hinzu kommt weiter, dass der Be- schwerdeführer mit seiner deliktischen Tätigkeit viel Geld «erwirtschaftet» hat. So hat er zugegeben, dass das sichergestellte Bargeld (rund CHF 140‘000.00) aus den inkriminierten Online-Verkäufen stamme (Einvernahmen vom 19. September 2019 Z. 234, vom 22. Oktober 2019 Z. 76 f. und vom 12. Dezember 2019 Z. 192 f.). Demgegenüber hat sein Verdienst aus dem Integrationsprojekt der Stiftung C.________ lediglich ca. CHF 100.00 pro Monat betragen (Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse). Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass nicht vollständig nachvollzogen und belegt werden kann, was genau mit welchem Geld passiert ist. Dass er, der vom Sozialdienst unterstützt wird und rund CHF 80‘000.00 Schulden hat, den Kaufpreis des Laptops (CHF 650.20) – auch wenn es sich dabei nicht um eine Unsumme ge- handelt hat – allein mit seinem legalen Verdienst bezahlt haben will, erscheint je- doch weniger wahrscheinlich als die Annahme, dass der Laptop (auch) mit Delikts- erlös beglichen worden ist. Wie erwähnt, muss nicht nachgewiesen werden, dass dem so ist. Der Beschlagnahmegrund muss im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft gemacht werden. Angesichts des Ausgeführten kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Ein- ziehung durch den Sachrichter offensichtlich unzulässig wäre. Die Einziehung er- scheint vielmehr wahrscheinlich. Dass der Laptop im Hinblick auf die – durch den 5 Sachrichter vorzunehmende – Prüfung der Einziehung beschlagnahmt worden ist, ist somit nicht zu beanstanden. Verhältnismässigkeitsüberlegungen, die gegen eine Beschlagnahme sprechen würden, sind weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ am Ende des Verfah- rens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 24. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7