insb. für den 14. Dezember 2020 geplante Einvernahmen mit zwei Polizeibeamten]). Damit erscheint die Verlängerung der Untersuchungshaft als verhältnismässig und ist folglich die am 30. Juni 2020 gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate, das heisst bis am 8. Februar 2021, zu verlängern. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.