Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten fällt die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer und derjenigen der beantragten Verlängerung um drei Monate, das heisst bis am 8. Februar 2021, noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion. Die noch anstehenden Verfahrensschritte bedeuten immer noch einen Zeitbedarf, der mit der Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate in Einklang steht, nachdem die Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2020 die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auf-