Dem Beschwerdeführer werden versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB, eventuell schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB, Diebstahl i.S.v. Art. 139 StGB, Drohung i.S.v. Art. 180 StGB und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 StGB vorgeworfen und droht entsprechend immer noch eine empfindliche Freiheitsstrafe. Allein vor dem Hintergrund des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB, eventuell der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB, ist Überhaft derzeit ausgeschlossen.