Insbesondere fällt eine Ausweis- und Schriftensperre ausser Betracht, da der Beschwerdeführer ohnehin über keine gültigen Papiere verfügen will. Eine Meldepflicht bzw. ein Hausarrest sowie eine Eingrenzung erweisen sich gleichermassen als untauglich, zumal der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht Mühe bekundet, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Ebenso wenig könnten sie ein Untertauchen verhindern. 8.4 Die Akten lassen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche die Haftentlassung zur Folge haben müsste. Dem Beschwerdeführer werden versuchte schwere Körperverletzung i.S.v.