11 8.3 Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind vor dem Hintergrund der Haltung des Beschwerdeführers gegenüber den Verfahrensbeteiligten und der Vorwürfe, seiner mangelnden Zuverlässigkeit sowie aufgrund des im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr Gesagten nach wie vor keine ersichtlich. Insbesondere fällt eine Ausweis- und Schriftensperre ausser Betracht, da der Beschwerdeführer ohnehin über keine gültigen Papiere verfügen will.