BGE 107 Ia 256 E. 2b). 8.2 Der Beschwerdeführer äussert sich wie gesehen unter dem Titel «Fluchtgefahr» zur Frage der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung. Zusammengefasst bringt er vor, die Haftdauer sei unverhältnismässig. Er spreche nicht mit dem Gutachter. Warum dieser dennoch bis Mitte Dezember Zeit benötige, um ein kurzes Aktengutachten abzuliefern, sei nicht ersichtlich und verletze das Beschleunigungsgebot.