Anders ausgedrückt muss der Beschwerdeführer keineswegs schlicht das «Gutachten in Untersuchungshaft abwarten». Dass er nach einer Haftentlassung ins Ausland flüchten oder in der Schweiz untertauchen würde, ist nach dem Gesagten nach wie vor hochwahrscheinlich. 7. Zur Frage der Wiederholungsgefahr wird integral auf E. 5.3 des Beschlusses vom 28. Juli 2020 verwiesen. Ob diese vorliegt, braucht noch immer nicht abschliessend geklärt zu werden.