Mithin ist es höchstens von marginaler Relevanz, dass sich der Beschwerdeführer früher schon «den Strafverfolgungsbehörden zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe zur Verfügung gestellt» haben mag. Der Beschwerdeführer ist nicht einfach nur «Ausländer», sondern es fehlt ihm – wie dargelegt – jegliche Verwurzelung in der Schweiz und sein Bleiberecht ist prekär. Darauf geht die amtliche Verteidigung bezeichnenderweise mit keinem Wort ein. Die Fluchtgefahr ist entsprechend auch nicht «bloss» mit dem Ausstehen des forensischen Gutachtens begründet. Anders ausgedrückt muss