Eine Verletzung des «fair trial»-Grundsatzes ist nicht ansatzweise erkennbar. Konkret in Bezug auf die Fluchtgefahr ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer dazu kommt vorzubringen, diese dürfe nicht alleine mit der Straferwartung begründet werden. Dies ist zwar zutreffend, wurde von der Vorinstanz aber auch nicht gemacht. Des Weiteren ist die Fluchtgefahr auf aktueller Basis zu prüfen. Mithin ist es höchstens von marginaler Relevanz, dass sich der Beschwerdeführer früher schon «den Strafverfolgungsbehörden zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe zur Verfügung gestellt» haben mag.