10 gen nicht nenne (E. 5.3). Inwiefern diese Darlegungen etwas mit der zu überprüfenden Fluchtgefahr zu tun haben sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Es ist auch keineswegs so, dass die Strafbehörden im vorliegenden Fall – wie vom Beschwerdeführer pauschal behauptet – auf «Schemen und Binsenweisheiten» abstellen oder die Fluchtgefahr «immer fahrlässiger» begründen würden. Eine Verletzung des «fair trial»-Grundsatzes ist nicht ansatzweise erkennbar.