Sodann liegt kein dringender Tatverdacht mehr vor, wenn der Geschädigte die wesentlichsten Beweismittel freiwillig den Behörden vorenthält. Ob der Privatkläger zu einem solchen Verhalten überhaupt ermächtigt ist, sei dahingestellt. Der Privatkläger hat bspw. eine Aussagepflicht. Hier hat er diese Pflicht ad absurdum geführt, indem er die Namen und Telefonnummern von unmittelbaren Zeugen verschweigt. Die Glaubwürdigkeit des Privatklägers war bereits zuvor lädiert, lässt sich so aber nicht mehr weiter vertreten. Zudem liegt keine Fluchtgefahr mehr vor.