Eine derart lange Frist zur Anklageerhebung nach Abschluss der letzten Einvernahme ist nicht sachgerecht. Der Gutachter hat nicht viel zu tun, da es sich um ein Aktengutachten ohne jegliche Akten handelt. Der Gutachter kann das Gutachten also auch bereits Mitte Dezember abliefern. […] Mittlerweile ist klar, dass der Beschuldigte nicht mit dem Gutachter spricht. Warum der Gutachter aber dennoch bis Mitte Dezember Zeit benötigt, um ein derart kurzes Gutachten abzuliefern, ist nicht ersichtlich und verletzt das Beschleunigungsgebot.