9 Mit dem rechtlichen Gehör des Beschuldigten kann der Staatsanwalt dieses Zuwarten jedenfalls nicht begründen, da er dieses ja auch im vorliegenden Verfahren nicht respektiert hat und sich darüber hinwegsetzt. Die Dauer der Haft ist daher unverhältnismässig. Es kommt sodann hinzu, dass der vorliegende Fall keine einzige juristische oder tatsächliche Schwierigkeit aufweist. Eine derart lange Frist zur Anklageerhebung nach Abschluss der letzten Einvernahme ist nicht sachgerecht.