Sodann müsste die Fluchtgefahr immer besser und nicht immer fahrlässiger begründet werden. Es geht daher gerade nicht an, lediglich auf einen alten Entscheid zu verweisen. De[r] Status als Ausländer reicht nicht aus, um Fluchtgefahr zu begründen. Was die Dauer der Untersuchungshaft angeht, so verweist der Staatsanwalt darauf, dass er die Untersuchung innerhalb von drei Monaten wird abschliessen können. Der einzige Grund für die Untersuchungshaft liegt im forensischen Gutachten. Es ist indes nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte dieses Gutachten in Untersuchungshaft abwarten müsste.