Es braucht, je länger die Haft dauert, eine umso fundierte Begründung für die Fluchtgefahr. Auf Schemen und Binsenweisheiten abzustellen, geht nicht an. Entsprechend muss der Staatsanwalt diese Begründung zwingend vornehmen und diese Aufgabe darf ihm nicht vom Haftrichter abgenommen werden. Es geht nicht an, dass der Zwangsmassnahmerichter erstmals dartut, warum aus seiner Sicht eine Fluchtgefahr besteht. Es obliegt dem Staatsanwalt diese zu begründen. Die Ausführungen der Vorinstanz zeigen, dass sich die Vorinstanz vollumfassend an die Stelle des Staatsanwalt[s] gestellt hat und diesen substituiert hat.