64 - Sulaoja). Die Anforderungen an die Begründung von Fluchtgefahr steigen mit der Dauer der Untersuchungshaft (EGMR 26. 10. 2000 (GK) - 30210/96 Rn. 113 ff. - Kudla = NJW 2001, 2694). Die Vorinstanz verweist erneut auf ein obergerichtliches Urteil, was unzulässig ist, da mit diesem Argument die Haft unendlich verlängert werden könnte. Die Vorinstanz meint, die Begründung des Staatsanwalts, welcher sich mit einem Querverweis begnügt hat, sei ausreichend. Diese Sichtweise verletzt das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 5 EMRK). Es braucht, je länger die Haft dauert, eine umso fundierte Begründung für die Fluchtgefahr.