Der Beschwerdeführer lässt unter dem Titel «Verletzung von Art. 221 ff. StPO (Fluchtgefahr)» Folgendes vorbringen: Der Haftgrund der Fluchtgefahr darf nicht alleine mit der Straferwartung begründet werden (EGMR 24. 7. 2003 - 46133/99 ua Rn. 60 - Smirnova), zumal bei länger andauernder Untersuchungshaft deren Anrechnung auf die Strafe die zu erwartende Reststrafe bei Verurteilung senkt (EGMR 27. 6. 1986 - 2122/64 Rn. 14 - Wemhoff = EGMR-E 1, 54). Vielmehr sind alle relevanten Umstände, insbesondere die Lebensumstände der inhaftierten Person sowie ihr Verhalten im Verfahren, umfassend zu würdigen (EGMR 24. 7. 2003 - 46133/99 ua Rn. 60 - Smirnova;